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Managers‘ Transactions

Melde- und Veröffentlichungspflichten für Eigengeschäfte von Führungskräften nach Art. 19 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 596/2014 über Marktmissbrauch (MAR)

Personen, die Führungsaufgaben wahrnehmen (d. h. insbesondere die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats) sowie die mit diesen eng verbundenen Personen sind nach Art. 19 Abs. 1 MAR verpflichtet, dem Emittenten und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) sogenannte Eigengeschäfte, d. h. Geschäfte mit Finanzinstrumenten der Schaeffler AG (z. B. Aktien oder Schuldverschreibungen) und mit Derivaten, die sich auf Finanzinstrumente der Schaeffler AG beziehen, mitzuteilen.

Die Meldepflicht beginnt ab dem Zeitpunkt, an dem das Gesamtgeschäftsvolumen innerhalb eines Kalenderjahres einen Schwellenwert von 5.000 € erreicht hat. Die Berechnung erfolgt gesondert für jede meldepflichtige Person.

Meldepflichtige Transaktionen mit den gesetzlich geforderten Angaben gemäß Art. 19 Marktmissbrauchsverordnung (ab dem 3. Juli 2016) bzw. gemäß § 15a Wertpapierhandelsgesetz (vor dem 3. Juli 2016)

Bitte beachten Sie, dass sich Mitteilungen bis zum 30.09.2024 auf die Vorzugsaktie der Schaeffler AG (ISIN: DE000SHA0159) beziehen. Seit dem 02.10.2024 und nach der Verschmelzung mit der Vitesco Technologies Group AG sowie der Erstnotierung der neuen Schaeffler Aktie an der Frankfurter Börse beziehen sich die Mitteilungen auf die Stammaktie der Schaeffler AG (ISIN: DE000SHA0019).

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