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Managers‘ Transactions

Melde- und Veröffentlichungspflichten für Eigengeschäfte von Führungskräften nach Art. 19 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 596/2014 über Marktmissbrauch (MAR)

Personen, die Führungsaufgaben wahrnehmen (d. h. insbesondere die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats) sowie die mit diesen eng verbundenen Personen sind nach Art. 19 Abs. 1 MAR verpflichtet, dem Emittenten und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) sogenannte Eigengeschäfte, d. h. Geschäfte mit Finanzinstrumenten der Schaeffler AG (z. B. Aktien oder Schuldverschreibungen) und mit Derivaten, die sich auf Finanzinstrumente der Schaeffler AG beziehen, mitzuteilen.

Die Meldepflicht beginnt ab dem Zeitpunkt, an dem das Gesamtgeschäftsvolumen innerhalb eines Kalenderjahres einen Schwellenwert von 5.000 € erreicht hat. Die Berechnung erfolgt gesondert für jede meldepflichtige Person.

Meldepflichtige Transaktionen mit den gesetzlich geforderten Angaben gemäß Art. 19 Marktmissbrauchsverordnung (ab dem 3. Juli 2016) bzw. gemäß § 15a Wertpapierhandelsgesetz (vor dem 3. Juli 2016)

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